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§ 1 Name Zweck und Sitz des Vereins
1. Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Stralsund, im Folgenden "Verein" genannt, ist die Vereinigung der Stralsunder Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen "Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Stralsund e. V.". Sitz ist Knieperwall 1A in 18439 Stralsund.
2. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Insbesondere obliegt ihm die Aufklärung und Beratung seiner Mitglieder über Rechte und Pflichten des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und ihre Unterstützung in der Wahrnehmung ihrer Belange. Zu diesem Zweck kann der Verein geeignete Einrichtungen unterhalten wie z.B. Rechtsberatung, Bauberatung, Steuerberatung und ähnliches. Der Verein ist parteipolitisch nicht gebunden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer die Wirtschafts- und Kassenbücher zu überprüfen.
4. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum/ Teil- und sonstiges Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Rechte sich auf deutschem Boden befinden.
2. Die Zugehörigkeit zur Organisation ist für 24 Monate fest und kann erst nach Ablauf dieser Zeit satzungsgemäß gekündigt werden. Die Aufnahmegebühr beträgt z. Zt. 25,00 €.
3. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme erworben.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist. Er ist dem Verein spätestens 6 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen. b) durch Tod
c) durch Ausschluss, der nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgen kann. Der Ausschluss ist schriftlich anzuzeigen Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und bei der Beschlussfassung mitzuwirken,
b) die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen,
c) das Fachorgan für die Mitglieder kostenlos zu beziehen. Falls die Zustellung unterbleibt, sind Rechtsansprüche ausgeschlossen.
2. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung an. Sie sind verpflichtet, die gemeinsamen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins wahrzunehmen und den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 4 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Beiträge sind jährlich im Voraus, spätestens bis zum 31.01. eines Jahres zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Jährlich muss eine Mitgliederversammlung in den ersten drei Kalendermonaten stattfinden. Sie dient der Rechenschaftslegung des Vorstandes und der Erstattung des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
2. Alle zwei Jahre ist eine Wahlversammlung einzuberufen. Sie dient der Rechenschaftslegung des Vorstandes, der Entlastungserteilung an den Vorstand, der Genehmigung des Haushaltsplanes und den erforderlichen Wahlen.
3. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand im Laufe des Geschäftsjahres einberufen werden zur Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins. Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehört auch die Vornahme von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
4. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
a) das Interesse des Vereins es erfordert,
b) 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt, Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse.
5. Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Jedes Mitglied hat in der Versammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch seinen Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder Verwalter seines Grundeigentums vertreten lassen. Jedes Mitglied kann nur eine Stimme abgeben. Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder durch die Tagespresse vom Vereinsvorsitzenden einzuberufen und zu leiten.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedoch gelten die Ausnahmen der nachfolgenden §§ 8 und 9.
8. Bei Wahlen findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt, wenn keine Stimmenmehrheit einem Bewerber zufällt.
9. Zur Abberufung eines Vorstandes ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 7 Der Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und zwei Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder durch Amtsniederlegung aus, führt ein anderes Vorstandsmitglied das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.
5. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Ausführung der von der Mitliederversammlung gefassten Beschlüsse.
6. Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse einsetzen, die beratende Tätigkeiten ausüben. Ihre Mitglieder werden dem Vorstand bestellt und zu den Vorstandssitzungen einberufen.
7. Der Vorstand hält nach Bedarf Sitzungen ab. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 8 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zu der Mitgliederversammlung die Satzungsänderung bekannt gegeben ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von ¾ - Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung der neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer ¾ - Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung bestimmen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.
3. Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.
§ 10 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Kreisgericht Stralsund.
Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 24. November 1998 genehmigt worden.
Stralsund, 24.11. 1998
Austauschblatt zur Satzung
Euro Umrechnung Beitrags- und Gebührenordnung:
Aufnahmegebühr: 50,00 DM = 25,00 €
Beiträge für:
Eigentumswohnungen
Einfamilienhaus
Zweifamilienhaus 8,00 DM/pro Monat = 4,10 €
Mehrfamilienhaus
ohne Gewerbe 12,00 DM/pro Monat = 6,15 €
Mehrfamilienhaus
mit Gewerbe 16,00 DM/pro Monat = 8,20 €
Firmen / Unternehmen 20,00 DM/pro Monat = 10,20 €
Besitzt jemand mehrere Immobilien, gilt der jeweilige Betrag für das kostenhöhere Objekt.
Geltungsbeginn für die Beitrags- und Gebührenordnung ist der 01.01.2002.
Fach- und Sachberatungen für Mitglieder in der Geschäftsstelle sind kostenlos.
Nichtmitglieder bezahlen 60,00 DM = 35,00 € die Stunde.
Beim Verkauf von Formularen zahlen Mitglieder die Beschaffungskosten,
Nichtmitglieder die doppelten Beschaffungskosten.
Bestätigt durch die Mitgliederversammlung am 23.11.2001